Aktuelle Informationen zu Corona und Jagd (Stand 16.12.2020)
Landesweite Ausgangsbeschränkung und -sperre
Nach der 11. BayIfSMV gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.
Zudem sind die Regelungen zur landesweiten Ausgangssperre von 21.00 – 5.00 Uhr zu beachten. Danach ist der Aufenthalt in dieser Zeit außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe des § 3 der 11. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 3 Nr. 7 der 11. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Auch zum Versorgen von verletztem Wild ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung während der nächtlichen Ausgangssperre zulässig (§ 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).
Bewegungsjagden
Da der Landkreis Coburg nach § 25 der 11. BayIfSMV eine deutlich erhöhte 7-Tage-Inzidenz gegenüber dem Landesdurchschnitt aufweist, können seitens des Landratsamtes Coburg keine Ausnahmegenehmigungen für Bewegungsjagden erteilt werden.
Jagdgenossenschaftsversammlungen
Die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen stellt einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Weiter greifen bei solchen Versammlungen die Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 der 11. BayIfSMV nicht, da es sich um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, handelt (§ 4 Abs. 2 der 11. BayIfSMV). Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass von einer Versammlung der Jagdgenossen, die nicht aufgrund dringend notwendiger Beschlüsse durchgeführt werden muss, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen abgesehen werden kann.
Weitere Informationen finden Sie immer aktuell auf der Seite des Staatsministeriums unter https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php