Einsatz von Nachtsichttechnik auf Haarraubwild, Schwarzwild und Nutria

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt grundsätzlich das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen.

Am 17.05.2024 trat die Änderung des§ 11a der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) in Kraft, welche bayernweit den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria zulässt. Für diese Tierarten gilt das bundesrechtliche Verbot des Einsatzes von Nachtsichttechnik nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG somit nicht mehr.

Zur Bejagung von Haarraubwild, Schwarzwild und Nutria ist damit in Bayern fortan der Einsatz von

  • Künstlichen Lichtquellen (z.B. Taschenlampe ohne Verbindung zur Langwaffe),
  • Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels (z. B. IRStrahler, Taschenlampe mit Verbindung zur Langwaffe) und
  • Nachzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, wobei ausschließlich die waffenrechtlich gern. § 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) zulässigen Nachtsichtvorsätze und -aufsätze erfasst sind,

zulässig.

Für die Bejagung von Schwarzwild ergeben sich für Sie praktisch keine Änderungen, da der Einsatz der o. g. Technik bereits durch Allgemeinverfügung vom 18.11.2020 im Landkreis Coburg gestattet war. Die gesetzliche Neuregelung wirkt sich für Sie dahingehend aus, dass der zulässige Einsatz von Nachtsichttechnik auf die Bejagung von Haarraubwild und Nutria ausgeweitet wird.

Durch die eingetretene bayernweite Gesetzesänderung des § 11 a AVBayJG ist die vom Landratsamt Coburg erlassene Allgemeinverfügung vom 18.11.2020 obsolet und wird in Kürze amtlich aufgehoben.

Bitte beachten Sie, dass der Einsatz von Nachtzieltechnik (d. h. spezielle Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen mit zusätzlich eingebautem Zielhilfsmittel zum Anvisieren des Ziels) für alle Wildarten – auch für Haarraubwild, Schwarzwild und Nutria – weiterhin verboten bleibt.

Die Vorschriften zum Verbot der Jagd zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 BayJG) bleiben unberührt. Das bedeutet, dass Schwarzwild sowie Raubhaarwild auch während der Nachtzeit mit entsprechender Technik bejagt werden dürfen, nicht jedoch das Nutria, das nicht dem Raubwild unterfällt.